Gesetze › AStG › Siebenter Teil Schlußvorschriften § 22 AStG Neufassung des Gesetzes Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Außensteuergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 21 Anwendungsvorschriften