Gesetze › AsylVfG › Abschnitt 3 Allgemeine Bestimmungen § 11 AsylVfG Ausschluss des Widerspruchs Gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz findet kein Widerspruch statt. Asylgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 Zustellungsvorschriften § 11a