Gesetze › AsylVfG › Abschnitt 4 Asylverfahren› Unterabschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften § 17 AsylVfG Sprachmittler Der Ausländer ist berechtigt, auf seine Kosten auch einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hinzuzuziehen. Asylgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 16 Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität § 18 Aufgaben der Grenzbehörde