Gesetze › AsylVfG › Abschnitt 4 Asylverfahren› Unterabschnitt 3 Verfahren beim Bundesamt § 23 AsylVfG Entscheidung über das Verbot der Abschiebung Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Dies gilt auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens. Asylgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 22a Übernahme eines Antragstellers oder einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde § 24