Gesetze › AsylVfG › Abschnitt 5 Unterbringung und Verteilung § 52 AsylVfG Quotenanrechnung Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Ausländern in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie des § 51 angerechnet. Asylgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 51 Länderübergreifende Verteilung § 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften