§ 54 AsylVfG
Unterrichtung des Bundesamtes
Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich
- 1.
die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,
- 2.
eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
mit.
Asylgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle