Gesetze › AsylVfG › Abschnitt 6 Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens § 64 AsylVfG Ausweispflicht (1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder dem Ankunftsnachweis.(2) Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung berechtigt nicht zum Grenzübertritt. Asylgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 63b Ankunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren an der Grenze § 65 Herausgabe des Passes