Gesetze › AsylVfG › Abschnitt 9 Gerichtsverfahren § 83b AsylVfG Gerichtskosten, Gegenstandswert Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben. Asylgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 83a Unterrichtung der Ausländerbehörde § 83c Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten