§ 104 ATA-OTA-APrV
Bestehen der Nachprüfung
Die Nachprüfung ist bestanden, wenn der praktische Teil und der mündliche Teil mit jeweils „bestanden“ bewertet wurde.
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle