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§ 13 ATA-OTA-APrV

Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses

(1)

An jeder Schule, die die Ausbildung durchführt, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2)

Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung zuständig.

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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