AdvoCite

§ 30 ATA-OTA-APrV

Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit

(1)

Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet.

(2)

Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelnen Aufsichtsarbeiten als das arithmetische Mittel.

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved