§ 93 ATA-OTA-APrV
Bestandteile der Nachprüfung
(1) Die Nachprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.
(2) Die Nachprüfung besteht aus einem praktischen Teil und einem mündlichen Teil.
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle