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§ 93 ATA-OTA-APrV

Bestandteile der Nachprüfung

(1)

Die Nachprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.

(2)

Die Nachprüfung besteht aus einem praktischen Teil und einem mündlichen Teil.

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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