AdvoCite

Anlage 2 ATA-OTA-APrV

(zu § 4 Absatz 2 Nummer 1) Praktische Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2319)

Die praktische Ausbildung umfasst folgende Versorgungs- und Funktionsbereiche:

Stunden
Berufsspezifischer Orientierungseinsatz80*
●Flexibel gestalteter Einsatz zu Beginn der Ausbildung bei der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung
Allgemeine Pflichteinsätze in folgenden anästhesiologischen Einsatzbereichen
●Anästhesie in der Viszeralchirurgie280
●Anästhesie in der Unfallchirurgie oder Orthopädie280
●Anästhesie in der Gynäkologie oder Urologie220
●Anästhesie im ambulanten Kontext (Krankenhaus/Tagesklinik/Praxis)100
●Aufwacheinheiten240
Wahlpflichteinsätze in folgenden anästhesiologischen Einsatzbereichen400
(davon mindestens 100 Stunden je Disziplin)
●Anästhesie in der Thoraxchirurgie
●Anästhesie in der Neurochirurgie
●Anästhesie in der HNO
●Anästhesie in der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie
●Anästhesie in der Augenchirurgie
●Anästhesie in der Gefäßchirurgie
●Anästhesie bei Kindern
●Anästhesie in der Geburtshilfe/Kreissaal (geburtshilfliche Anästhesie)
●Anästhesie in anderen Fachrichtungen
Pflichteinsätze in folgenden Funktions- und Versorgungsbereichen
●Pflegepraktikum120
●zentrale Sterilgutversorgungsabteilung bzw. Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte80
●Operationsdienst140
●Schmerzambulanz/Schmerzdienst120
●Notaufnahme und Ambulanz200
●Interventionelle Funktionseinheiten (Endoskopie, Katheterlabore, etc.)160
Stunden zur freien Verteilung80*
Stundenzahl insgesamt2 500
* Berufsspezifischer Orientierungseinsatz fakultativ. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden zur freien Verteilung.

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved