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Anlage 8 ATA-OTA-APrV

(zu § 50 Absatz 3) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2327)

Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Name, Vorname
GeburtsdatumGeburtsort
erhält auf Grund des § 1 Absatz 1 – § 2 Absatz 1* des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
„______________________________________________“
zu führen.
Die Berufsqualifikation wurde auf Grundlage von
erworben.
Die auf dieser Grundlage erteilte Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung wurde am ____________________ erteilt.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)

Nichtzutreffendes streichen.

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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