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§ 1 AtDeckV

Arten der Deckungsvorsorge

Die Deckungsvorsorge für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine atomrechtliche Haftung nach internationalen Verträgen oder nach dem Atomgesetz in Betracht kommt, kann durch

  1. 1.

    eine Haftpflichtversicherung oder

  2. 2.

    eine sonstige finanzielle Sicherheit

erbracht werden. Die Verwaltungsbehörde kann zulassen, dass mehrere Vorsorgemaßnahmen gleicher oder verschiedener Art verbunden werden, soweit die Wirksamkeit und die Übersichtlichkeit der Deckungsvorsorge dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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