Gesetze › AtG › Dritter Abschnitt Verwaltungsbehörden § 23 AtG Ausstattung der zuständigen Behörden Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstattung an Finanzmitteln und eine angemessene Personalausstattung. Atomgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 22 Zuständigkeit für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung § 23a Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes