Gesetze › AtG › Siebter Abschnitt Schlußvorschriften § 57 AtG Abgrenzungen Auf den Umgang mit Kernbrennstoffen finden das Sprengstoffgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie landesrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens keine Anwendung. Atomgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 56 § 57a Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands