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§ 3 ATGV
Berechtigte
(1)
Berechtigt sind
- 1.
Bundesbeamte,
- 2.
Richter im Bundesdienst,
- 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, sowie
- 4.
zum Bund abgeordnete Beamte und Richter.
(2)
Berechtigt sind nicht
- 1.
im Grenzverkehr tätige Beamte bei dienstlichen Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland,
- 2.
Ehrenbeamte und
- 3.
ehrenamtliche Richter.