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§ 6 AtKostV

Befreiung und Ermäßigung

(1)

Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.

(2)

(weggefallen)

Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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