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§ 8 AtKostV

Verjährung

Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in drei Jahren nach Bekanntgabe der Kostenentscheidung, spätestens mit dem Ablauf des dreißigsten Jahres nach der Entstehung.

Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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