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§ 10 AtVfV
Wegfall
(1)
Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
- 1.
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
- 2.
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder
- 3.
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
(2)
Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.