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§ 5 AufbauhfV

Liquidität des Fonds

Die Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf seine Kosten sicherzustellen. Eine Zwischenanlage eventuell überschießender Mittel zugunsten des Fonds erfolgt nicht.

Aufbauhilfefondsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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