Gesetze › AufbauhfV § 5 AufbauhfV Liquidität des Fonds Die Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf seine Kosten sicherzustellen. Eine Zwischenanlage eventuell überschießender Mittel zugunsten des Fonds erfolgt nicht. Aufbauhilfefondsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Mittelanforderung § 6 Fondsverwaltung