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§ 6 AufbhG

Rechnungslegung

Das Bundesministerium der Finanzen stellt für den Fonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung als Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.

Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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