Gesetze › AufbhV § 6 AufbhV Liquidität des Fonds Die Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf seine Kosten sicherzustellen. Aufbauhilfeverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Inanspruchnahme und Rückzahlung von Mitteln § 7 Fondsverwaltung