Gesetze › AufbhV § 8 AufbhV EU-beihilferechtliche Genehmigung Soweit im Einzelfall eine beihilferechtliche Genehmigung erforderlich ist, wird diese unverzüglich durch den jeweiligen Beihilfegeber eingeholt. Aufbauhilfeverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 Fondsverwaltung § 9 Inkrafttreten