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§ 21 AufenthV

Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise, den Aufenthalt und für die in der Grenzgängerkarte bezeichnete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Aufenthaltsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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