Gesetze › AufenthV › Kapitel 3 Gebühren § 44a AufenthV Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU An Gebühren sind zu erheben 109 Euro. Aufenthaltsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte