Gesetze › AufenthV › Kapitel 3 Gebühren § 54 AufenthV Zwischenstaatliche Vereinbarungen Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung oder die Höhe von Gebühren werden durch die Regelungen in diesem Kapitel nicht berührt. Aufenthaltsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen § 55 Ausweisersatz