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§ 67 AufenthV

Ausländerdatei B

(1)

Die nach § 64 in die Ausländerdatei A aufgenommenen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen, wenn der Ausländer

  1. 1.

    gestorben,

  2. 2.

    aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen ist oder

  3. 3.

    die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes erworben hat.

(2)

Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in dem Dateisystem zu vermerken. In dem Dateisystem ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde zu vermerken.

(3)

Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die in § 65 genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen werden.

Aufenthaltsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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