Gesetze › AufwErstV § 2 AufwErstV Abrechnung Die zu erstattenden Beträge werden nachträglich nach Einzelfällen abgerechnet. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Aufwendungserstattungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Grundsatz § 3 Verfahren