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§ 19 AUG

Übermittlung von Daten

Die zentrale Behörde darf personenbezogene Daten an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der ihr nach § 5 obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind.

Auslandsunterhaltsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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