Gesetze › AUG › Kapitel 2 Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen› Abschnitt 4 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach völkerrechtlichen Verträgen› Unterabschnitt 1 Allgemeines § 58 AUG Anhörung Das Gericht entscheidet in dem Verfahren nach § 36 ohne Anhörung des Antragsgegners. Auslandsunterhaltsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 57 Anwendung von Vorschriften § 59 Beschwerdefrist