Gesetze › AUG › Kapitel 2 Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen› Abschnitt 4 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach völkerrechtlichen Verträgen› Unterabschnitt 2 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen § 60a AUG Beschwerdeverfahren im Bereich des Haager Übereinkommens Abweichend von § 59 gelten für das Beschwerdeverfahren die Fristen des Artikels 23 Absatz 6 des Haager Übereinkommens. Auslandsunterhaltsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 60 Beschränkung der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes § 61 Einschränkung der Anerkennung und Vollstreckung