Gesetze › AUG › Kapitel 5 Kosten; Übergangsvorschriften› Abschnitt 1 Kosten § 76 AUG Übersetzungen Die Höhe der Vergütung für die von der zentralen Behörde veranlassten Übersetzungen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Auslandsunterhaltsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 75 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland § 77 Übergangsvorschriften