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§ 7 AugenoptAusbV
Teil 2 der Gesellenprüfung
Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
Herstellen einer randlosen Korrektionsbrille,
- 2.
Augenoptische Versorgung,
- 3.
Auge und Sehhilfe,
- 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Für den Prüfungsbereich Herstellen einer randlosen Korrektionsbrille bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist
- a)
multifokale Brillengläser nach vorgegebenen Daten zu messen und zu zentrieren sowie mit automatischer Randschleifmaschine zu bearbeiten und in eine randlose Fassung zu montieren,
- b)
die Brille abgabefähig auszurichten,
- c)
das Arbeitsergebnis zu beurteilen und zu dokumentieren;
- a)
- 2.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und das Arbeitsergebnis mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Augenoptische Versorgung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist
- a)
Kundenwünsche zu ermitteln,
- b)
Kunden über Brillengläser nach Glastyp, Werkstoff, Veredelung und Farbgebung unter Berücksichtigung der individuellen Sehanforderung zu beraten,
- c)
Brillenfassung voranzupassen,
- d)
Zentrierdaten zu ermitteln,
- e)
Brillengläser in die vorangepasste Fassung nach ermittelten Zentrierdaten einzuarbeiten,
- f)
die Endanpassung vorzunehmen und Kunden in den Gebrauch einzuweisen;
- a)
- 2.
der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Auge und Sehhilfe bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist
- a)
Auswirkungen sehleistungsvermindernder Einflüsse und Erkrankungen bei der Auswahl von Sehhilfen zu beschreiben,
- b)
Auswirkungen von Korrektionsmitteln auf anatomische, physiologische und optische Gegebenheiten zu erläutern,
- c)
Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen für Kontaktlinsen, Brillengläser und Brillenfassungen zu erläutern,
- d)
die Wirkungsweisen von Kontaktlinsenpflegemitteln zu unterscheiden,
- e)
optische Berechnungen durchzuführen und Eigenschaften von Sehhilfen einschließlich der Abbildungsfehler und Verwendungsmöglichkeiten zu erläutern;
- a)
- 2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.