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§ 2 AugOptMstrV
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
eine augenoptische Anamnese das systematische Erfragen der für die Leistungserbringung im Augenoptiker-Handwerk relevanten Informationen, insbesondere für
- a)
eine Refraktionsbestimmung,
- b)
eine Korrektionsbestimmung,
- c)
eine optometrische Untersuchung oder
- d)
eine Versorgung mit Sehhilfen,
- a)
- 2.
ein Eingangstest ein orientierender Test zur Prüfung visueller und okulärer Funktionen, insbesondere der Motilitätstest, der Cover-Uncover-Test, die Messung des Konvergenznahpunktes sowie der Pupillenreaktionstest,
- 3.
eine Refraktionsbestimmung die Grundlage für die Beurteilung der Sehleistung, bestehend aus
- a)
der objektiven Refraktionsbestimmung,
- b)
der subjektiven Refraktionsbestimmung,
- c)
dem monokularen Feinabgleich unter binokularen Bedingungen,
- d)
der Prüfung auf Refraktionsgleichgewicht,
- e)
der Bestimmung des Visus mit der ermittelten refraktiven Korrektion,
- f)
der Bestimmung des Nahzusatzes sowie
- g)
dem Ableiten der Korrektionswerte für eine Sehhilfenverordnung,
- a)
- 4.
ein Kostenträger eine natürliche oder juristische Person, welche die Kosten für die Leistungen der Augenoptikerin oder des Augenoptikers übernimmt.