Zur Aufrechterhaltung des Status als frei von Aujeszkyscher Krankheit geltendes Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind die Untersuchungen nach Anlage 2 vorzunehmen.
Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle