Gesetze › AujeszkKrV › II. Schutzmaßregeln gegen die Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen› 2. Besondere Schutzmaßregeln› B. Nach amtlicher Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit oder des Seuchenverdachts § 5a AujeszkKrV Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Seuche öffentlich bekannt. Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 § 6