AdvoCite

§ 2 AusbEignV

Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:

  1. 1.

    Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,

  2. 2.

    Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,

  3. 3.

    Ausbildung durchführen und

  4. 4.

    Ausbildung abschließen.

Ausbilder-Eignungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved