Gesetze › AusbEignV § 5 AusbEignV Zeugnis Über die bestandene Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach den Anlagen 1 und 2 auszustellen. Ausbilder-Eignungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Nachweis der Eignung § 6 Andere Nachweise