Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht das Datum der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt.
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§ 7 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnachweisregister entsprechend anzuwenden.
Erneuerbare-Energien-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle