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§ 11 AusgStG

Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen

(1)

Die Länder führen die nach der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgesehenen

  1. 1.

    Schulungsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 für ihre eigenen Behörden sowie

  2. 2.

    Sensibilisierungsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 für Wirtschaftsteilnehmer mit Geschäftssitz in dem jeweiligen Land

als eigene Angelegenheit durch.

(2)

Die Schulungsmaßnahmen für die Behörden des Bundes werden vom Bundeskriminalamt durchgeführt. An den Schulungsmaßnahmen nach Satz 1 können nach Maßgabe freier Plätze auch Mitarbeiter von Behörden der Länder teilnehmen.

Ausgangsstoffgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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