AdvoCite

§ 3 AuslGrdBesStBefrV

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft.

Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen für Grundbesitz ausländischer Staaten, der für Wohnzwecke des Personals diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen benutzt wird · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved