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§ 2 AuslVZV
Materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen
Als materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen im Verwendungsgebiet und am Ort der besonderen Verwendung werden berücksichtigt:
- 1.
Allgemeine physische und psychische Belastungen, insbesondere durch
- a)
Art und Dauer der Verwendung,
- b)
Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre oder der Freizeitmöglichkeiten,
- c)
Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkünften,
- d)
erhebliche, potentiell gesundheitsgefährdende Mängel der Sanitär- und Hygieneeinrichtungen,
- e)
besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereitschaftsstufen,
- f)
extreme Klimabelastungen;
- a)
- 2.
Gefahr für Leib und Leben, insbesondere durch
- a)
Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefährliche Strahlen oder Chemikalien,
- b)
minenverseuchtes Gebiet,
- c)
Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewaltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme,
- d)
bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg;
- a)
- 3.
Mehraufwendungen, die durch die besonderen Verhältnisse im Verwendungsgebiet, insbesondere durch Mängel und erschwerende Umstände bei Versorgung und Kommunikation entstehen, soweit keine reisekostenrechtlichen Ansprüche bestehen.