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§ 15 AuslWBEntschG

Gerichtsstand

(1)

Für Klagen aus Entschädigungsansprüchen für Tilgungsstücke ist das Landgericht Berlin ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2)

Absatz 1 gilt sinngemäß für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen für Tilgungsstücke.

Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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