§ 2 AuslWBEntschG
Geltung des Bereinigungsgesetzes
Für die Entschädigungsansprüche gelten §§ 53, 54 AuslWBG mit der sich aus den folgenden Vorschriften ergebenden näheren Regelung.
Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle