Gesetze › AuslWBEntschG › Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften § 22 AuslWBEntschG Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach seiner Verkündung in Kraft. Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 21 Land Berlin Anlage (§ 9 Abs. 1) Verzeichnis nach § 9 Abs. 1