§ 2 AuslWoBauG
Höhe der Bausparsumme
Die nach § 1 verwendete Bausparsumme darf für den Bausparer insgesamt 60.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle