§ 9 AuslWoBauG
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle