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§ 9 AuslWoBauG

Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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