Gesetze › AuslZustV § 6 AuslZustV Für Personen, deren Aufenthalt im Ausland nur als vorübergehend anzusehen ist, bleibt das bisherige Versorgungsamt zuständig. Auslandszuständigkeitsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 § 7